GESETZENTWURF IM BUNDESRAT GESTOPPT
Im Statement 04 / 2011 berichtete 3rd Mind darüber, dass die Bundesregierung am 09.06.2011 einen Gesetzentwurf (StVereinfG, Steuervereinfachungsgesetz) auf den Weg gebracht hat, um die deutsche Wirtschaft bereits im Jahr 2011 entlastet zu können.
Die Vereinfachungen bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen müssen EU-weit aber erst im Jahr 2013 umgesetzt werden (EU-Richtlinie (2006/112/EC).
Nun hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.07.2011 das Gesetz erst einmal rejected.
STATUS
Die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrates bei der Ablehnung des neuen Gesetzes indizieren, dass einer der Hauptgründe die im StVereinfG vorgesehene gemeinsame Abgabe der Einkommensteuererklärungen für zwei aufeinanderfolgende Jahre sein mag.
Dies hat zwar mit den Erleichterungen bei der Übermittlung von elektronischen Rechnungen nichts zu tun, das Gesetz soll aber gewerbliche wie auch private Bereiche gleichermaßen neu regeln. Somit kann es nur als Ganzes akzeptiert oder abgelehnt werden.
Es ist zu erwarten, dass die geplanten Änderungen durch das Gesetz
- Rechnungsversand ohne „qualifizierte elektronische Signatur“
- Rechnungsempfang ohne Überprüfung der Signatur
- Keine Ablage des Prüfprotokolls auf unveränderbarem Datenträger
Das IKS (internes Kontrollsystem) im Unternehmen stellt die Identität des Rechnungsversenders sowie den umsatzsteuerlichen korrekten Inhalt sicher etc.
(weitere Details siehe 3rd Mind Statements 04-2011 und 09-2010)
nun wahrscheinlich nicht mehr rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft treten.
Sollte ein Vermittlungsausschuss angerufen werden, besteht die Befürchtung, dass ein Entscheid erst Ende 2011 / Anfang 2012 erfolgen wird.
Dies gibt den Unternehmen aber auch mehr Zeit, sich auf den „Run“ des elektronischen Rechnungsversandes vorzubereiten. Dabei ist zu beachten, dass die gleichen Aufbewahrungspflichten und -Fristen gelten wie für Papierrechnungen!
AUSBLICK
Daran hat sich nichts geändert und wird sich auch nichts ändern:
Elektronische Rechnungen müssen auch zwingend in einem elektronischen Archiv vorgehalten werden, damit kein „Medienbruch“ entsteht, und zwar nichtveränderbar, lesbar und verfügbar entsprechend den Fristen (6-10+ Jahre). Standard-IT hilft hierbei nicht.
Daneben empfiehlt sich eine Verfahrensbeschreibung, wie der „verlässliche Prüf- und Kontrollpfad“ der Rechnungen eingehalten wurde.
Unternehmen sollten die Zeit nutzen, ihre elektronischen Archive auf rechtssichere Verwahrung der Rechnungen umzustellen, damit es nicht beim Jahresabschluss oder einer Buchprüfung doch noch Probleme gibt.
Wollen Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig fit machen? Dann rufen Sie uns an.



